AGBs

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen von BadenBottling


Stand: November 2022



1.      Geltungsbereich

 

1.1.               

Den Leistungen von BadenBottling liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde:

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, gelten zwischen uns (Auftragnehmer), der


BadenBottling

Kilian & Martina Hunn GbR

Rathausstraße 2 in 79288 Gottenheim

Geschäftsführer Kilian Hunn; Martina Hunn

Tel. +49 (0)7642 926 21 12

Fax +49 (0)7642 921 76 32

info@badenbottling.de

 

und Ihnen (Auftraggeber) für alle von BadenBottling angebotenen Dienstleistungen. Die AGB     gelten ausschließlich für Geschäfte mit einem Unternehmer oder Kaufmann (B2B). Abweichende Regelungen und Vereinbarungen (auch entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers), gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von BadenBottling ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Diese AGBs gelten auch dann, wenn BadenBottling in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt. Maßgebend ist die jeweils bei Abschluss des Vertrags gültige Fassung der AGB.


1.2.

Versandte Geschäftspost (E-Mail, Fax, Post), wie Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.Neuer Text




2.      Vertragsschluss

 

2.1.               

Die Angebote von BadenBottlling sind unverbindlich, freibleibend und stehen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, die bestellte Leistung wurde bereits ausgeführt oder voll umfänglich in Rechnung gestellt.


2.2.               

Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung (Auftragsbestätigung), zu den in diesen AGBs stehenden Bedingungen, angenommen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.


2.3.               

Die Eingangsbestätigung von Bestellungen, stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar.


2.4.               

Sämtliche Unterlagen und Informationen, die im Zusammenhang mit einem Angebot in den Besitz des Auftraggebers gelangen, sind vertraulich zu behandeln. Diese Dokumente dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden und sind im auf Verlangen von BadenBottling zu vernichten oder zurückzugeben.


2.5.               

Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit, der von ihm gelieferten Dokumente/Dateien/Unterlagen, wie z.B. Muster, Grafiken oder Etiketten. Werden durch diese „Unterlagen“ Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Auftraggeber BadenBottling von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.


2.6.               

Der Auftraggeber räumt BadenBottling das Recht ein, mit den für den Auftraggeber erfüllten Aufträgen auf der Homepage und in den Sozialen Medien, mit Bildmaterial oder im Sinne einer Referenz (Bild mit Text) zu werben. Hierzu darf BadenBottling den Namen des Auftraggebers und die dazugehörige Marke nennen, das Produkt ablichten bzw. abbilden bzw. „posten“.




3.      Gegenstand

 

3.1.               

BadenBottling füllt für den Auftraggeber, die in der Auftragsbestätigung vereinbarten Getränke ab. Diese Getränke werden von dem Auftraggeber in abfüllfähigen Großgebinden BadenBottling zur Verfügung gestellt. Ausnahmen hiervon sind in der schriftlichen Auftragsbestätigung zu dokumentieren.


3.2.               

Der Auftraggeber garantiert, dass sich die Ware zum Zeitpunkt der Lieferung an BadenBottling in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Zu einem ordnungsgemäßen Zustand gehört insbesondere, dass die Getränke nicht angegoren sind und keinen Schimmelbesatz oder Fäulnis aufweisen. Ware, die sich im Zeitpunkt der Lieferung nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, schickt BadenBottling auf Kosten des Auftraggebers an den Auftraggeber zurück. Für etwa entstehende Kosten durch Umpumpen, Reinigung etc. haftet der Auftraggeber, der die nicht verarbeitungsfähigen Ware angeliefert hat.


3.3.               

BadenBottling stellt die zur Abfüllung notwendigen Gebinde (Flaschen, Dosen etc.) zur Verfügung. Alternativ liefert der Auftraggeber die zur Abfüllung notwendigen Materialien, was in der Auftragsbestätigung zu dokumentieren ist Liefert der Auftraggeber die Materialien, so ist er für deren ordnungsgemäßen Zustand sowie für die Eignung der Materialien zueinander (z.B. Verschluss zur Flasche) verantwortlich. Sollte eine Bestätigung des Erhalts der Materialien per Unterschrift gefordert werden, gilt diese Unterschrift nicht als Vollständigkeits- und Eignungsbestätigung.


3.4.               

Die abzufüllenden Getränke werden vom Auftraggeber eisen-, schwefel-, eiweiß- und schwermetallstabil sowie EK-filtriert angeliefert (nicht älter als 7 Tage). Bei manchen Getränken gelten Sonderbestimmungen, wie zum Beispiel Schwefel und Kupfer bei Weinen, die in Dosen gefüllt werden. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Werte eingehalten werden und haftet vollumfänglich bei Überschreitung der maximalen Zulassungen der Flaschen- bzw. Dosenhersteller. 


3.5.               

BadenBottling haftet nicht für Trübungen oder Ausscheidungen, wie z.B. Weinstein oder Eiweiß.


3.6.               

BadenBottling haftet weder für die Vinifikation beim Wein des Auftraggebers noch für Rezepturfehler der durch BadenBottling abzufüllenden Produkte. Dies gilt auch für Rezepturen, die Baden Bottling nach Anleitung / Vorgaben des Aufraggebers für den Auftraggeber mischt. BadenBottling haftet auch nicht, wenn durch sonstige Bearbeitungs- und Aufbereitungsarbeiten durch BadenBottling am Produkt des Auftraggebers auf Grund des Ausgangsproduktes Mängel entstehen.


3.7.               

Der Auftraggeber stellt die Etiketten entsprechend den technischen Vorgaben von BadenBottling zur Verfügung. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung der technischen Vorgaben von BadenBottling als auch für die inhaltliche Richtigkeit. BadenBottlling übernimmt keinerlei Korrekturfunktion. In spezifischen Ausnahmefällen produziert BadenBottling die Etiketten über einen entsprechenden Dienstleister und bringt diese auf den Gebinden an. BadenBottling ist nicht verantwortlich für die inhaltliche Richtigkeit. BadenBottling übernimmt auch in diesem Fall keine Korrekturfunktion.


3.8.               

Beim Beginn und Ende der Füllung, kann es zu Verwässerung des Produktes durch „Nachdrücken“ mit Wasser kommen. Es kann zu einem Produktverlust von bis zu 70 Litern kommen. Durch Filtration kann es zudem zur Farb- und weiteren Produktverlusten kommen.


3.9.               

BadenBottling erstellt auf eigene Kosten Laboranalysen von jeder abgefüllten Charge und behält sich vor, Rückstellproben zu sichern und für einen von BadenBottling eigenständig festgelegten Zeitraum aufzubewahren.


3.10.           

Möchte der Auftraggeber nach den Vorgaben der EG-Öko-Verordnung abfüllen oder abweichen und etwa weitergehende Vorgaben erfüllt haben (z. B. Demeter-Verbandsrichtlinien), verpflichtet sich der Auftraggeber, die für ihn maßgeblichen Vorschriften und Richtlinien einzuholen und diese Vorgaben unverzüglich und innerhalb von 4 Tagen, nach Auftragsbestätigung, an BadenBottling weiterzugeben. In diesem Fall bemüht sich BadenBottling, die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers bei der Abfüllung zu beachten, soweit dies möglich ist. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, innerhalb von 7 Tagen nach Auftragsbestätigung, den Auftrag kostenfrei zu stornieren.




4.      Lieferungen

 

4.1.               

Der Auftraggeber liefert Materialien und Getränke auf seine Kosten an BadenBottling.


4.2.               

Der Auftraggeber holt die fertige Ware bei Baden Bottling auf seine Kosten ab.


4.3.               

Vor Fertigstellung wird der Auftraggeber per Email informiert und ein Liefer- bzw. Abholtermin vereinbart.


4.4.               

Die gesamte Ware, sowie sonstige Materialien, die zur Abfüllung benötigt werden, müssen spätestens 2 Werktage vor dem fest abgemachten Fülltag bei BadenBottling eingegangen sein. Sollte es zu Lieferverzögerungen kommen, tritt 5.2 laut dieser AGB in Kraft.




5.      Ausfall und Schadensersatz

 

5.1.               

Können Aufträge für fest vereinbarte Termine aus Gründen, die der Auftraggeber zu verantworten hat, nicht realisiert werden (fehlende Zulieferung, fehlende Vorkasse, fehlender Ausgleich der Anzahlungsrechnung o. ä.) oder werden fest vereinbarte und reservierte Fülltermine weniger als 14 Werktage vor dem Termin abgesagt, sind wir dazu berechtigt eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50% der entfallenen Auftragssumme zu verlangen.


5.2.               

Verschuldet der Auftraggeber eine Produktionsverzögerung, so, dass der fest ausgemachte Fülltermin verschoben werden muss, wie z.B. durch fehlende oder mangelhafte Komponenten, nicht avisierte Produkte, abweichende Spezifikationen u. ä., so steht BadenBottling ein Anspruch auf Ausfallentschädigung in Höhe von 2.500 EUR für den reservierten Abfülltermin zu. Es wird daraufhin ein neuer Abfülltermin festgelegt.


5.3.               

Der Nachweis, dass BadenBottling kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, bleibt hiervon unberührt.


5.4.               

Werden abgefüllte Getränke und Materialien nicht innerhalb von 8 Werktagen nach erfolgter Abfüllung vom Auftraggeber abgeholt, berechnet BadenBottliung Lagerkosten von 5,00€ pro Tag und Palettenstellplatz. Für die Lagerung von Getränken und sonstigen Materialien übernimmt BadenBottliung keine Haftung.


5.5.               

Wir haften Ihnen gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.


5.6.               

In sonstigen Fällen haften wir – soweit in 5.7. Ziffer nicht abweichend geregelt – nur bei Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen (so genannte Kardinalpflicht), und zwar beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 5.7. ausgeschlossen.


5.7.               

Unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüssen unberührt. Gleiches gilt, sofern wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen wurde.




6.      Preise und Zahlungsbedingungen

 

6.1.               

Die tatsächliche Menge der abzufüllenden Gebinde, wird nach Beendigung des Auftrages festgestellt. Der Auftraggeber erhält daraufhin eine Schlussrechnung.


6.2.               

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Abnahme der abgefüllten Produkte, sowie zur vollständigen Bezahlung ohne Abzug.


6.3.               

Soweit nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die von BadenBottling im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung bzw. auf der Preisliste angegebenen Preise netto, unverpackt und EXW zzgl. evtl. anfallender Verpackungskosten, Zölle und anderer Steuern, ab Betriebsgelände Gottenheim.


6.4.               

Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Gesamtbetrag der Rechnung ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. BadenBottling behält sich vor, vom Auftraggeber Vorkasse zu verlangen. BadenBottling wird in jedem Fall eine Anzahlungsrechnung mit 30% des Auftragswertes mit der Auftragsbestätigung an den Auftraggeber übermitteln.


6.5.               

Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Auftraggebers zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist BadenBottling berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) vorzunehmen.


6.6.               

Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird/wurde, ist BadenBottling berechtigt, die gesamten Forderungen ohne Berücksichtigung der vereinbarten Zahlungsziele sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist BadenBottling dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht ist BadenBottling berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Auftraggebers in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann BadenBottling neben dem Rücktritt auch Schadensersatz und den Eigentumsvorbehalt geltend machen.




7.      Eigentumsvorbehalt

 

7.1.               

BadenBottling behält sich das Eigentum bzw. das Miteigentum an entstandenen beweglichen Sachen bis zur vollständigen Zahlung vor – so auch bei laufender Geschäftsverbindung.




8.      Gewährleistung

 

8.1.               

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware bei Empfang bzw. Abholung ordnungsgemäß und unverzüglich zu untersuchen. Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat er sofort beim Empfang bzw. bei Abholung der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch 3 Werktage nach Empfang und in jedem Fall vor weiterer Verarbeitung oder Weitergabe bzw. Verkauf an Dritte schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Lieferungen als genehmigt.


8.2.               

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Lagerung durch den Auftraggeber.


8.3.               

Nachdem BadenBottling vom Auftraggeber über den Mangel informiert wurde, wird BadenBottling die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben, um den Mangel auszubessern oder zu ersetzen. Erhält BadenBottling nicht die Gelegenheit oder die geforderte Zeit, entfällt die Gewährleistungspflicht.


8.4.               

Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nachbesserung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Auftraggeber, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Ware. Dies gilt nicht, wenn BadenBottling die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.


8.5.               

Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung begründen keine Einschränkung der Untersuchungs- und Rügepflicht des Kaufmanns aus § 377 HGB.




9.      Lieferung und Abnahme

 

9.1.               

Die von BadenBottling genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur in etwa maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Freigaben und nicht vor Eingang gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Ist der Auftraggeber zu Vorleistungen verpflichtet, so beginnt die Lieferfrist ab Eingang der Vorleistung.


9.2.               

Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Betriebsgelände oder Lager von BadenBottling verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. BadenBottling ist im Rahmen des dem Auftraggeber Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin und hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.


9.3.               

Sollte BadenBottling die Einhaltung vereinbarter Liefertermine unverschuldet, z.B. wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel unmöglich sein, so ist BadenBottling berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Auftraggeber berechtigt, die Lieferung abzulehnen und / oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder BadenBottling in Verzug war.


9.4.               

Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend 8 Tage nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten berechnet. Siehe auch Ziffer 5.4.


9.5.               

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Auftraggebers voraus. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies oder lehnt er die Übernahme der Ware ab, tritt Annahmeverzug ein.


9.6.               

Die Lieferung von BadenBottling erfolgt ab Betriebsgelände Gottenheim. Wird im Einzelfall etwas anderes vereinbart, gilt folgende Regelung: Die Art der Beförderung, das Versandmittel, der Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung, sind der Wahl von BadenBottling überlassen und erfolgen nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss jeglicher Haftung. Auf Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf dessen Kosten durch BadenBottling gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.




10.      Gefahrübergang


10.1.               

Die Gefahr geht mit Lieferung ab Betriebsgelände Gottenheim auf den Auftraggeber über. Wird eine andere Art der Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Auftraggeber über. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.


10.2.               

Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Auftraggeber fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.


 


11.      Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

11.1.             

Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber ist Gottenheim.


11.2.               

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen, soweit nicht die notarielle Form zu beachten ist, der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst („doppeltes Schriftformerfordernis“).


11.3.               

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, oder für den Fall, dass diese Vereinbarung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt eine solche wirksame und durchführbare Bestimmung als zwischen den Parteien vereinbart, wie sie die Parteien unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zwecks dieser Vereinbarung vereinbart hätten, wenn ihnen beim Abschluss dieser Vereinbarung die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder das Fehlen der betreffenden Bestimmung bewusst gewesen wäre. Die Parteien sind verpflichtet, eine solche Bestimmung in gebotener Form, jedoch zumindest schriftlich, zu bestätigen.


11.4.               

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Freiburg i. Br.




Gottenheim, 17.November 2022



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